Statuten

Statuten

Um einen geregelten Ablauf auf unseren Anlagen zu gewährleisten, akzeptiert jedes Mitglied mit Eintritt in unseren Verein die Statuten und die Platzordnung. Beides ist auch im Clubhaus sowie hier online zum Nachlesen verfügbar:


§ 1
Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen: Tennis Club Bürmoos kurz TCB und hat den Sitz in: 5111 Bürmoos.


§ 2
Zweigverein

Der Zweigverein ist ein selbstständiger Verein, der in einem bestimmten Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptverein steht. Das Abhängigkeitsverhältnis ist aber insofern begrenzt, als der Zweigverein seine Selbständigkeit, die sich zum Beispiel in eigenen Versammlungen, in selbständiger Bestimmung der Organe und in finanzieller Selbständigkeit äußert, nicht verlieren darf. Der Zweigverein muss einmal im Jahr (Jahresende) dem Vorstand einen Rechenschaftsbericht über Finanzen und den Sportbetrieb schriftlich mitteilen.


§ 3
Sinn und Zweck des Vereines

Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Der Verein ist weder auf Gewinn für sich noch für seine Mitglieder ausgerichtet. Er ist ein gemeinnütziger, unpolitischer und überparteilicher Verein. Sinn und Zweck des Vereines ist die Ermöglichung und Förderung sportlicher Betätigung seiner Mitglieder. (Durchführung von Wettkämpfen und den Verein fördernden Veranstaltungen), die Ausbildung zu sportlichen Höchstleistungen auf der Grundlage des Amateurprinzips sowie die Pflege der Kameradschaft unter den Vereinsangehörigen.


§ 4
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Erlangung des Vereinszweckes dienen folgende ideelle Mittel:

  1. Pflege des Sports auf allen Gebieten des Spitzen-, Breiten- und Gesundheitssportes für alle Altersstufen
  2. Gesundheits- und Freizeitsportveranstaltungen, besonders Veranstaltungen für Kinder, Schüler, Jugendliche, Erwachsene und Senioren, Wettkämpfe und Meisterschaften
  3. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitungen, Druckschriften und sonstigen Kommunikationsmitteln, evt. Errichtung einer Fachbibliothek
  4. Durchführung von geselligen Veranstaltungen und Zusammenkünften
  5. Erwerb und Errichtung, sowie Ausgestaltung und Erhaltung von Sportanlagen(einschließlich Turnhallen und Stockhallen) sowie Errichtung und Erhaltung von Vereinslokalitäten
  6. Trainingskurse, Wettkämpfe, Training, Vorträge, Versammlungen, kulturelle und sportliche Veranstaltungen


§ 5
Aufbringung der materiellen Mitteln und Bestimmung ihrer Höhe

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Regelmäßige Beiträge der Vereinsmitgliede
  2. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und / oder privater Institutione
  3. Erträge aus Veranstaltungen oder Sammlungen und finanzielle Zuwenden, welcher Art auch immer
  4. Werbung (jeglicher Art)
  5. Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Zweigvereines bzw. seiner Mitglieder)
  6. Geld- und Sachspenden
  7. Flohmärkte und Bazare
  8. Einnahmen aus sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
  9. Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
  10. Mitgliedsbeiträge: der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand des Zweigvereines, nach Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, den Mitgliedern vorgeschrieben und von dem Zweigverein eingehoben. Die Mitgliedsbeiträge kommen dem jeweiligen Zweigverein zugute und werden ausschließlich von diesem verwaltet. Der Vorstand des Zweigvereines entscheidet über den Verwendungszweck.

Sämtliche Einnahmen stehen ausschließlich dem Zweigverein zur Verwirklichung der Vereinszwecke zur Verfügung, Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind generell untersagt, bei Ausscheiden aus dem Verein wie auch bei Auflösen desselben können nur die Sacheinlagen der Mitglieder nach ihrem gemeinen Wert abgelöst werden.


§ 6
Arten der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen, männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Staat Österreich bekennen. Juristische Personen können nur dann Mitglieder werden, wenn es sich bei diesem um einen Zweigverein handelt.

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in aktive bzw. ordentliche, passive, unterstützende und Ehrenmitglieder:

  • Aktive bzw. ordentliche Mitglieder sind jene, die in Ausübung des Sportgeschehens an der Vereinstätigkeit teilnehmen.
  • Passive Mitglieder sind jene, die vorübergehend nicht in Ausübung des Sportgeschehens an der Vereinstätigkeit teilnehmen, sie haben - ausgenommen der Benützung der Tennisplätze – sämtliche Rechte und Pflichten dem Verein gegenüber wie ein aktives bzw. ordentliches Mitglied.
  • Unterstützende Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages fördern. Sie haben kein Stimmrecht bei der Hauptversammlung und auch sonst keine Rechte und Pflichten dem Verein gegenüber.
  • Ehrenmitglieder können jene Personen werden, welche hiezu ob ihrer besonderen Verdienste um das Wohl des Vereines ernannt werden.


§ 7
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig, die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung. Ehrenmitglieder haben sonst jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie die aktiven bzw. ordentlichen Mitglieder.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Todesfall wie auch durch Auflösung des Vereines bzw. des Zweigvereines, in welchem die Mitgliedschaft bestand. Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern wird zudem durch Aberkennung dieser Eigenschaft durch die Hauptversammlung beendet.

Der Vorstand kann den Ausschluss aus dem Verein wegen Handlungen oder Unterlassungen dann aussprechen, wenn dadurch das Ansehen des Vereines geschädigt wird, insbesondere auch dann, wenn das Mitglied über 12 Monate hindurch die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 8 Wochen beim Schiedsgericht, Berufung eingelegt werden. Dieses entscheidet endgültig.


§ 8
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Rechte der Vereinsmitglieder:

  1. Stimm- und Antragsrecht bei allen durchzuführenden Versammlungen
  2. Das aktive Wahlrecht entsteht mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres und das passive Wahlrecht mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
  3. Recht zum Erwerb und zum Tragen von Vereinsabzeichen
  4. Recht zur Mitgliedschaft bei einer oder mehreren Zweigvereinen
  5. Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen seiner Zweigvereine
  6. Recht des freiwilligen, schriftlich dem Vorstand angezeigten Austrittes
  7. Recht der Berufung des Ausschlusses

Pflichten der Vereinsmitglieder:

  1. Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
  2. Wahrung der Vereinsinteressen
  3. Bindende Beachtung der Vereinsvorschriften und der vom Vereinsvorstand und der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse
  4. Bei Minderjährigen übernimmt der Erziehungsberechtigte die Pflichten des Jugendlichen als Vereinsmitglied, nicht jedoch das Stimmrecht


§ 9
Organe des Vereines und gemeinsame Bestimmungen

Organe des Vereines sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vereinsvorstand
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht

Sämtliche Organe werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Wahlleitung obliegt dem Obmann, welcher auch den Wahlmodus bestimmt. Jedes Mitglied kann nur in ein Organ gewählt werden. Die Wiederwahl von Funktionären ist gestattet.

Jeder Funktionär übt seine Tätigkeit prinzipiell ehrenamtlich aus. Wenn die Ehrenamtlichkeit unzumutbar erscheint, kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung auf Zeit oder auf Dauer (bis auf Widerruf) beschließen. Der Ersatz notwendiger Spesen bleibt hievon unberührt.

Die Funktionsperiode dauert für jedes Organ bzw. jeden Funktionär/innen 3Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Tod, Rücktritt (schriftlich an den Obmann) oder Enthebung. Jedes Organ bzw. jeder Funktionär bleibt auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl des neuen Organs im Amt, gleiches gilt auch bei geschlossenem Rücktritt eines Organs. Ist ein Organ unvollzählig geworden, so ist ein wählbares Mitglied durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes in den Vorstand zu wählen.


§ 10
Die Hauptversammlung und ihr Aufgabenbereich

Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 3 (drei) Jahre am Sitz des Vereines statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 2/10 der Mitglieder hin binnen vier Wochen einberufen zu werden.

Die Einberufung der Hauptversammlung wird durch den Vorstand vorgenommen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Abhaltung eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen muss. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Bei Statutenänderungen des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 bei Auflösung 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge an die Hauptversammlung sind bis 8 Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt, über Antrag geheim, soweit die Hauptversammlung auf Antrag des Obmannes nicht anders bestimmt. Die Hauptversammlung leitet der Obmann oder bei dessen Verhinderung der Stellvertreter.

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Bericht des Obmannes
  • Bericht des Kassiers
  • Entgegennahme der Berichte des Obmannes und des Kassiers
  • Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Kassiers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vereinsvorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über Statutenänderung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
  • Die Ernennung von Ehrenmitgliedern


§ 11
Der Vereinsvorstand und sein Aufgabenbereich

Der Vereinsvorstand ist das Leitungsorgan des Vereines.

Er besteht aus:

  • Obmann
  • Obmannstellvertreter (höchstens 2)
  • Kassier
  • Kassierstellvertreter
  • Schriftführer
  • Schriftführerstellvertreter
  • maximal 4 weiteren Mitgliedern (Beiräte)

Dem Vereinsvorstand obliegt die Führung des Vereins. Er wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und ist jederzeit wieder wählbar.

Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären oder seines Amtes durch die Hauptversammlung enthoben werden. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten.

Während einer Amtsperiode können Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zur befristeten Tätigkeit in den Vorstand delegiert werden.

Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich oder mündlich eingeladen wurden und mindestens 2/3 seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied ist nur einmal stimmberechtigt. Die beratenden Organe sind durch den Vorstand zu ernennen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist diesem und der Vereinsvorstand der Hauptversammlung gegenüber verantwortlich. Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann oder der den Vorsitz führenden Obmannstellvertreter.

Für den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Stimmenmehrheit einen Präsidenten zu wählen, sofern dies den sportlichen und finanziellen Interessen des Vereines dient. Dem Präsidenten kommt Sitz und Stimme im Vorstand zu.

Vorstandssitzungen sind einzuberufen wenn dies der Obmann verlangt.

Der Vereinsvorstand hat jederzeit das Recht, den Ausschuss oder alle Mitglieder zu einer Versammlung einzuberufen.


Tätigkeit des Vorstandes:

Diese sind in erster Linie darauf gerichtet, den Geschäftsbetrieb des Vereines im Sinne des Vereinszweckes abzuwickeln und die Voraussetzungen für die Sportausübung der Mitglieder zu schaffen.

  1. Leitung des Vereines, diese umfasst alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten einem Vereinsorgan zugewiesen sind
  2. Verwaltung des Vereinsvermögens
  3. Wahl eines Präsidenten
  4. Zusammensetzung von Delegationen
  5. Abschluss von Wettkampfverträgen
  6. Festlegung der Tagesordnung der Hauptversammlung
  7. Herausgabe von mündlichen oder schriftlichen Informationen an die Mitglieder
  8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (siehe § 5 j)
  9. Vorschlag der Ehrenmitgliedschaft an die Hauptversammlung
  10. Regelung der sportlichen Betätigung bei anderen Vereinen
  11. Einberufung der Hauptversammlung
  12. Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
  13. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  14. Gründung und Auflösung von Zweigvereinen
  15. Abhaltung von Sitzungen


§12
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Obmann
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, er führt den Vorsitz in allen Versammlungen und fertigt alle Schriftstücke und Vereinbarungen, welche für den Verein rechtsverbindlich sein sollen. Der Obmann ist berechtigt, unaufschiebbare Entscheidungen, die in den Aufgabenkreis eines anderen Vorstandsmitgliedes gehören, selbst zu treffen. Diese Entscheidungen sind dem zuständigen Vorstandsmitglied umgehend zur Kenntnis zu bringen. Im Falle seiner Abwesenheit bzw. Verhinderung wird der Obmann von seinem Stellvertreter vertreten.

Kassier
Er führt über die finanzielle Gebarung des Zweigvereines, Buch. Er betreibt den Eingang der Mitgliedsbeiträge und sonstiger offener Forderungen des Vereines und überwacht die statutengemäße Verwendung der Mittel und der öffentlichen Förderungen. Dem Vereinsvorstand hat der Kassier bei jeder Sitzung einen Überblick über den Stand der Vereinsmittelzu geben.

Schriftführer
Er besorgt den laufenden Schriftverkehr. Er verwahrt das Archiv und führt die Protokolle der Vorstandssitzung und der Hauptversammlung.

Zeichnungsberechtigte
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre jeweiligen Stellvertreter.


§ 13
Die Rechnungsprüfer

Diese werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen mindestens einmal im Jahr die finanzielle Gebarung des Vereines an Hand der Bücher und Belege. Das Prüfungsergebnis ist jeweils schriftlich niederzulegen. Über die Ergebnisse haben die Rechnungsprüfer bei der ordentlichen Hauptversammlung Bericht zu erstatten.


§ 14
Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Dieses setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Bei Streitigkeiten zwischen Vorstandsmitgliedern in Vereinsangelegenheiten entscheidet anstelle des Schiedsgerichtes die Hauptversammlung vereinsintern endgültig.


§ 15
Die Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines erfolgt über Antrag und Beschluss der Hauptversammlung. Im Auflösungsbeschluss ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich.

Die Auflösung des Vereines kann erfolgen:

  1. freiwillig, d. h., durch Beschlussfassung der Hauptversammlung bei Anwesenheit von mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss muss mit Vierfünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
  2. wenn der Sinn und Zweck des Vereines weggefallen sind.

Der Vereinsvorstand behält sich das Recht vor, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, falls der Verdacht besteht, dass sich Mitglieder des aufgelösten Zweigvereines, ungerechtfertigter Weise persönlich bereichert haben.

Das Vorhandene Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung der Gemeinde Bürmoos zu, welche dieses Vermögen sportlichen Zwecken zu widmen hat.


Bürmoos, 4. März 2006